Verständlich, fair, für klare Geschäftsgrundlagen formuliert.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB im Überblick

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 06.07.2022)

der SKYTRON Communications GmbH & Co. KG

Allgemeiner Teil und besondere Bestimmungen für die Dienste der SKYTRON Communications GmbH & Co. KG.

 

 

§1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1)     Die SKYTRON Communications GmbH & Co. KG (im Folgenden SKYTRON genannt) erbringt mittels eines regional begrenzten Breitbandkommunikationsverteilnetzes (im Folgenden Breitbandnetz genannt) Telekommunikationsleistungen und Mehrwertdienste. Über dieses Breitbandnetz bietet SKYTRON ihrem Vertragspartner (im Folgenden Kunde) folgende Vertragsprodukte an:

a) Internet- und Datentransferdienste

b) Sprachtelefonie (VoIP)

c) Mehrwertdienste (gemeinsam hiernach als „Leistungen“ bezeichnet).

(2)     SKYTRON erbringt alle angebotenen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen Einzelvertrages über das gewählte Vertragsprodukt, der Leistungsbeschreibung für das jeweilige Vertragsprodukt, der aktuellen Preisliste von SKYTRON und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt).

(3)     Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn SKYTRON diese schriftlich bestätigt.

§2 Leistungsumfang

(1)     Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, schuldet SKYTRON den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten, branchenüblichen Stand der Technik. SKYTRON ist nicht zur Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten des Kunden entsprechend der technischen Entwicklung, insbesondere bei unveränderter Entgelthöhe, verpflichtet.

(2)     Soweit SKYTRON kostenlose Dienste zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. SKYTRON ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste künftig einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In diesem Fall informiert SKYTRON den Kunden unverzüglich.

(3)     Dem Kunden ist bekannt, dass, sofern er einen Tarif mit öffentlichen IP-Adressen abgeschlossen hat, die Vergabe der IP-Adresse über das RIPE NCC (Réseaux IP Européens Network Coordination Centre) erfolgt. SKYTRON wird RIPE NCC die für die IP-Adressvergabe notwendigen Kundendaten übermitteln. Die Grundlagen und Anforderungen für die IP-Adressvergabe und die Verwendung der Kundendaten richtet sich alleine nach den Bestimmungen und Richtlinien der RIPE NCC.

 

§3 Vertragsänderungen

(1)     SKYTRON behält sich vor, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig zu ändern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten zu kündigen, es sei denn, die Änderungen sind

  • ausschließlich zum Vorteil des Kunden,
  • rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden oder
  • unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben.

(2)     Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 3 Absatz (1) werden dem Kunden mindes­tens einen Monat, höchstens zwei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Folgendes unterrichtet:

  • Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und
  • ein bestehendes Kündigungsrecht des Kunden gemäß §3 Absatz (1) Satz 2

(3)     Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung vom Kunden erklärt werden.

 

§4 Installation und Übergabe des Internetzuganges

(1)     SKYTRON hat nach Vertragsschluss mit dem Kunden, soweit erforderlich, mindestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Netzes in dem Anschlussgebiet des Kunden zur Installation der Hardware Zeit. Ist die Installation nicht innerhalb dieser Zeit erfolgt, hat der Kunde die Möglichkeit, SKYTRON schriftlich in Verzug zu setzen. Sollte die Installation nach weiteren 4 Wochen weiterhin nicht möglich sein, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Die Installation der Software selbst ist, soweit nicht anders vereinbart, nicht geschuldet.

(2)     Für die Installation oder Wartung der Technik muss vom Kunden ein geeigneter Standort beim Kunden zur Verfügung gestellt und dem von SKYTRON bestellten Monteur Zutritt gewährt werden.

(3)     Die Abnahme der vollständigen Installation erfolgt durch den Kunden auf einem vom Monteur ausgefüllten detaillierten Montagebericht und wird durch den Monteur bestätigt. Sollte die Installation seitens des Monteurs nicht vollständig und betriebsbereit ausgeführt worden sein, so muss dies zwingend mit den noch zu erledigenden Aufgaben auf dem Montagebericht vermerkt werden. Ansonsten zählt der Anschluss als vollständig installiert und betriebsbereit.

(4)     Nachträgliche Änderungswünsche der Installation sowie weitere Service-Einsätze beim Kunden werden als neuer Auftrag gemäß der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

(5)     Die Übergabe des Anschlusses erfolgt in der Regel über ein Endgerät von SKYTRON, an welches der Kunde seine weitere Infrastruktur anschließen kann. Die Übergabeschnittstelle ist grundsätzlich ein RJ45-Anschluss (normaler Netzwerkstecker), kann aber, falls gesondert vereinbart, davon abweichen. Der Kunde muss an diesem Übergabeort einen Stromanschluss (230V Wechselspannung) zur Verfügung stellen. Die maximale Kabellänge zwischen diesem Übergabeort und der Empfangsantenne beträgt 20 m. Falls diese Kabellänge nicht ausreicht, entsteht ein höherer Montageaufwand, welcher dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt wird.

(6)     Die Verlegung von Kabeln innerhalb des Gebäudes, insbesondere die Hausvernetzung oder die Verlegung von Kabeln über Stockwerke hinweg, ist Aufgabe des Kunden und wird nicht von dem Monteur von SKYTRON durchgeführt.

(7)     Der genaue Übergabepunkt ist die Netzwerkschnittstelle am Endgerät von SKYTRON (in der Regel POE-Spannungsversorgung der Empfangsantenne). Die Verantwortlichkeiten der Leitungen liegen bis zu diesem Punkt bei SKYTRON, dahinter beim Kunden.

 

§5 Vertragsdauer und Kündigung

(1)     Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Bereitstellung der vereinbarten Leistung durch SKYTRON zustande

(2)     Vertragsverhältnisse, für die eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, sind für beide Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(3)     Wurde keine Mindestvertragslaufzeit  vereinbart, ist der Vertrag für beide Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar.

(4)     Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien vorbehalten.

(5)     Eine Kündigung muss in Textform erfolgen.

(6)     Nach Ende des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Hardware (in der Regel: Antenne, Netzteil, Switch und Telefonhardware) innerhalb von 14 Tagen SKYTRON zukommen zu lassen. Sollte es dem Kunden aufgrund des Installationsortes der Antenne nicht möglich sein, die Antenne selbst abzubauen, so ist der Kunde verpflichtet, die restliche, im Eigentum von SKYTRON stehende Hardware an SKYTRON innerhalb der vorstehenden Frist zurückzugeben. Über den nicht möglichen Abbau der Antenne muss der Kunde SKYTRON schriftlich informieren. Der Abbauservice der Antenne wird von SKYTRON gemäß §4 Abs. 4 in Rechnung gestellt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, SKYTRON Zugang zu gewährleisten.  

(7)     Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware zum Vertragsende abzuschalten. Für den Fall, dass der Kunde den Zugang über das Vertragsende hinaus nutzt oder die Hardware nicht innerhalb der Frist zurücksendet, ist der Kunde verpflichtet, die zuvor vereinbarte monatliche Gebühr zu bezahlen.

(8)     Sendet ein Kunde die ihm zur Verfügung gestellte Hardware vor  Ablauf der  Vertragslaufzeit an SKYTRON zurück, so entbindet dies den Kunden nicht von den vertraglich vereinbarten Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen.

(9)     Alle Postsendungen an SKYTRON müssen frei versendet werden. Bei unfrei versendeten Sendungen wird die Annahme verweigert. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden nicht erstattet.

(10)   Jedwede an den Kunden überlassene Hardware bleibt im alleinigen Eigentum von SKYTRON. Der Kunde hat jedwedes Eigentum von SKYTRON als Eigentum von SKYTRON zu kennzeichnen.

(11)   Bei Umzug innerhalb des Versorgungsgebietes wird dem Kunden für die Neuinstallation einmalig der Vor-Ort-Service gemäß §4 Abs. 4 in Rechnung gestellt. Sollte es dem Kunden nicht möglich sein, die Antenne am bisherigen Standort selbst abzubauen, bietet SKYTRON hier ebenfalls Service gemäß §4 Abs. 4 an (dies entfällt sofern bspw. ein Nachmieter den Anschluss übernimmt).

(12)   Bei Umzug außerhalb des Versorgungsgebietes ist der Kunde verpflichtet, eine Meldebestätigung des neuen Wohnortes zuzusenden. Hierdurch erhält der Kunde nach Eingang der Bestätigung ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten zum Monatsende.

 

§6 Allgemeine Informationen

(1)     Der Kunde erkennt an, dass SKYTRON nicht in der Lage ist, eine inhaltliche Kontrolle über die Daten, die durch das SKYTRON-Netzwerk transportiert werden, auszuüben. Aus diesem Grunde übernimmt SKYTRON keine Verantwortung für den Inhalt jedweder Daten.

(2)     Das SKYTRON-Netzwerk darf vom Kunden für den Zugang zu anderen, weltweiten Netzwerken genutzt werden. Der Kunde willigt ein, sich über die Richtlinien zur Nutzung dieser Netzwerke zu informieren und diese einzuhalten.

(3)     Der Kunde wird alle allgemein gültigen Internet-Standards (sogenannte RFCs) und Regularien beachten.

(4)     Die Nutzung von IP Multicast, außer in der Art und Weise wie sie von SKYTRON für entsprechende Dienste angeboten und koordiniert werden, ist  untersagt.

(5)     Kunden, welche gegen Sicherheitsbestimmungen des Netzwerkes verstoßen, können sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden. SKYTRON ist gesetzlich verpflichtet, Nachforschungen bei Verdacht strafrechtlicher Verstöße oder von Verstößen gegen andere Sicherheitsbestimmungen bei Anordnung von Behörden zu unterstützen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung durch SKYTRON erfolgt grundsätzlich nicht. Lediglich bei offensichtlich erkennbarer Rechtswidrigkeit derartiger Anordnungen ist SKYTRON verpflichtet, sich gegen diese in angemessener Form zu verteidigen. In diesem Falle besteht ein Anspruch gegen die betroffenen Nutzer aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

 

§7 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1)     Der Kunde ist verpflichtet, die SKYTRON-Dienste sachgerecht und im Rahmen der geltenden Gesetze zu nutzen. Er ist auch insbesondere dazu verpflichtet

a) folgende Handlungen zu unterlassen:

    • Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
    • die Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten ohne hinreichende Sicherung gegen die Kenntnisnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren oder von verbotenen Inhalten, so insbesondere Kinderpornographie oder verbotener rechts- oder linksextremistischer Propaganda. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob der Kunde in Kenntnis der Inhalte des Materials oder der gesetzlichen Bestimmungen war
    • unaufgefordertes Versenden von Nachrichten an Dritte, welche dies nicht wünschen. Es ist ausdrücklich untersagt, derartige „Bulk Mail”-Nachrichten („Junk Mail“ oder „Spam Mail“) jedweder Art zu versenden (bspw. kommerzielle Werbung, politische Traktate, Ankündigungen)
    • missbräuchliches Posten/Versenden von Nachrichten in bspw. Newsgroups oder Foren (Spamming, Multiple Postings, Cross Postings) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (Verbot von Blockaden fremder Rechner etc.)
    • Kunden dürfen keine Kettenbriefe oder E-Mails böswilligen Inhalts weiterleiten oder verbreiten
    • unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking)
    • Durchsuchung eines Netzwerks nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning)
    • fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten (wie insbesondere Proxy-, News-, Mail- und Webserverdienste), die zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führen (Dupes, Mail Relaying)
    • Fälschen von Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adressen (IP-Spoofing) und Verbreiten von Viren (soweit ihm möglich)

b) sicherzustellen, dass seine auf dem Server von SKYTRON eingesetzten Skripte und  Programme nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die Leistungserbringung durch SKYTRON stören könnten. Kunden, die einen eigenen Mailserver einsetzen, sind verpflichtet, diesen so zu konfigurieren, dass er nicht von anderen Nutzern als Fremd-Relay benutzt werden kann.

c) bei der Nutzung der SKYTRON-Dienste nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, die Persönlichkeitsrechte und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten zu verstoßen und insbesondere keine Inhalte in das Internet einzubringen oder für andere verfügbar zu machen, die die genannten Schutzgüter verletzen.

d) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte Kenntnis davon erlangt haben.

e) sicherzustellen, dass von ihm gewählte Adressbezeichnungen (Domain, E-Mail-Adressen) frei sind und nicht gegen Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoßen.

f) SKYTRON innerhalb eines Monats folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen:

    • jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung
    • bei nicht rechtsfähigen Handelsgeschäften, Erbengemeinschaften, Kundengemeinschaften, das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen, jede Änderung des Namens oder  der  Bezeichnung  des Kunden, unter der er in  den  Betriebsunterlagen  von SKY-TRON geführt wird
    • sowie jede Änderung der Anschrift oder Bankverbindung.

(2)     Bei schwerwiegenden Verstößen des Kunden gegen die ihm obliegenden Pflichten, ist SKYTRON berechtigt, die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden mit sofortiger Wirkung einzustellen, bis der vertragswidrige Zustand beseitigt ist. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der monatlichen Preise bleibt bestehen. Falls der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ist er zum Ersatz des SKYTRON entstandenen Schadens bzw. zu einer entsprechenden Haftungsfreistellung verpflichtet.

(3)     Der Kunde als Erziehungsberechtigter eines minderjährigen Kindes ist verpflichtet, die Nutzung des Accounts durch Minderjährige zu kontrollieren.

(4)     Der Kunde verpflichtet sich, bei jeglichen Forderungen oder Klagen von Seiten dritter Parteien aufgrund einer widerrechtlichen Nutzung des Netzwerkes durch den Kunden, welche gegen gültiges deutsches oder internationales Recht verstößt, SKYTRON von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Der Kunde ist für die Verteidigung und für die Übernahme sämtlicher Kosten, Schadensersatzzahlungen, außergerichtlicher Kosten, Gebühren (einschließlich der Gerichtsgebühren), die SKYTRON aufgrund solcher Ansprüche Dritter zugerechnet werden, haftbar. Der Kunde unterrichtet SKYTRON über jede solche bereits gegen ihn bestehende oder unmittelbar bevorstehende Klage oder Forderung.

 

§8 Nutzung durch Dritte

(1)     Eine direkte oder mittelbare Nutzung der SKYTRON-Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Dies gilt nicht für eine Nutzung der Dienste durch im Geschäftsbetrieb des Kunden beschäftigte Personen oder für solche Personen, die mit dem Kunden in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

(2)     Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Er verpflichtet alle Personen, denen er eine Nutzung der Dienste von SKYTRON ermöglicht, in geeigneter Weise zur Einhaltung der Regeln. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.

(3)     Überlässt der Kunde den Anschluss einem Dritten, so hat er ein zur Last fallendes Verschulden eines Dritten zu vertreten, auch wenn SKYTRON die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Des Weiteren ist er dazu verpflichtet, den Nutzer auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SKYTRON zu verpflichten.

(4)     Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der SKYTRON-Dienste durch Dritte entstanden sind, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

 

§9 Zahlungsbedingungen

(1)     Entgelte für die Einrichtung eines Dienstes werden den Kunden unmittelbar nach der Installation bzw. nach Inbetriebnahme in Rechnung gestellt. Monatliche nutzungsunabhängige Entgelte werden mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung für den Monat anteilig in Rechnung gestellt. Danach werden die monatlichen Entgelte zum Ersten des Monats in Rechnung gestellt. Ist das Entgelt für Teile eines Monats zu berechnen, so ist jeder Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts zu berechnen. Nutzungsabhängige Entgelte werden dem Kunden monatlich in Rechnung gestellt. .Sonstige Entgelte werden nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt. Die berechneten Entgelte sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig und müssen spätestens am vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein.

(2)     Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechnungen auf dem Kundenportal zum Download zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Kunde eine Rechnungszustellung per Post wünscht oder keine Einzugsermächtigung erteilt, ist SKYTRON bei allen Privatkunden-Tarifen berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € monatlich zu erheben.

(3)     Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass bei Rücklastschriften eine Bearbeitungsgebühr gemäß der gültigen Preisliste zzgl. Bankgebühren je Rücklastschrift an den Kunden erhoben werden.

(4)     Der Kunde ist verpflichtet, jede Nutzung seines Anschlusses zu vergüten.. Dies gilt auch für die unbefugte oder befugte Nutzung durch Dritte, es sei denn, der Kunde hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat. Die Vergütungsverpflichtung entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

(5)     Die Entgelte für den VoIP-Dienst ergeben sich aus der jeweils bei jedem einzelnen Verbindungsbeginn gültigen Preisliste für das vom Kunden gewählte Produkt laut Leistungsbeschreibung. Die aktuelle Preisliste ist jederzeit online unter www.skytron.de/voip-preisliste.php einsehbar.

(6)     Beanstandungen gegen nutzungsabhängige Entgelte müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei SKYTRON eingegangen sein. Die Un­terlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstan­dungen nach Fristablauf bleiben unberührt

 

§10 Zahlungsverzug

(1)     Bei Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 100 EUR ist SKYTRON berechtigt, auf Kosten des Kunden und unter Beachtung von § 61 TKG die Leistungen zu sperren. Für die Dauer der Sperrung entfällt die Grundgebühr nicht, sondern ist weiterhin zur Zahlung durch den Kunden fällig.

(2)     Kommt der Kunde entweder für mehr als zwei Monate mit der Bezahlung der Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann SKYTRON das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist fristlos kündigen und ist berechtigt, die Grundgebühren bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt SKYTRON vorbehalten.

 

§11 Sachmängelhaftung und Haftung

(1)     SKYTRON haftet gemäß § 70 TKG sowie nach dem ProdHaftG. Außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschriften haftet SKYTRON bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbe­schränkt..

(2)     Sofern SKYTRON leicht fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3)     Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet SKYTRON bei leichter Fahrlässigkeit unter den Bedingungen und im Umfang  vpn § 11(2) nur insoweit, als der Kunde seine Daten in täglichen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

§12 Liefer- und Leistungsverzögerungen

(1)     Für Umstände höherer Gewalt, die SKYTRON die vertragliche Leistung erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet SKYTRON nicht.

(2)     Als höhere Gewalt gelten alle von Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Ereignisse  und Umstände wie Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen, Krieg, Sabotage, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Pandemien, Störungen von TK-Netzen und Gateways, sofern sie außerhalb der Verfügungsgewalt von SKYTRON liegen sowie sonstige Umstände, die unvorhersehbar und durch die Parteien unverschuldet sind.

(3)     Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Dies gilt auch, soweit SKYTRON auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

(4)     Falls ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Vertragspartei diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist

(5)     Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel i.S.d. § 59 TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10,- € oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.

(6)     Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin Falle einer Entstörung, eines Umzuges oder eines Anbieterwechsels von SKYTRON versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10,- € beziehungsweise 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.

(7)     Erfolgt eine Rufnummernmitnahme und technische Aktivierung der Rufnummer nicht spätestens innerhalb des Arbeitstages, der auf den mit dem Kunden vereinbarten Tag folgt, steht im für jeden Tag der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro zu, sofern die SKYTRON als aufnehmender oder abgebender Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat.

 

§13 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

(1)     Die Aufrechnung kann durch den Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§14 Webhosting, Domains und E-Mail

(1)     SKYTRON behält sich das Recht vor, jedwedes Material oder jedwede Daten zu entfernen und die Nutzung des Netzwerkes für einen oder mehrere Benutzer zu sperren, sofern der Benutzer trotz vorheriger Aufforderung zur Unterlassung fortgesetzt gegen gesetzliche Bestimmungen, Vorgaben von SKYTRON oder sonstige vereinbarten Regelungen verstößt.

(2)     SKYTRON übermittelt dritten Parteien keine E-Mail-Adressen oder andere persönliche Daten, ohne zuvor das schriftliche Einverständnis des Kunden eingeholt zu haben. Dies gilt nicht, soweit eine Übermittlung oder Verarbeitung der Daten zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienstleistung erforderlich ist oder SKYTRON hierzu kraft Gesetzes verpflichtet ist.

(3)     Alle Erklärungen Domains betreffend, insbesondere die Kündigung einer Domain, Providerwechsel (KK-Antrag) sowie die Löschung der Domain bedürfen der Textform.

(4)     Bei allen über SKYTRON registrierten Domains kann der Kunde unter Einhaltung dieser Domain-Registrierungsbedingungen und den jeweiligen Bedingungen der Vergabestelle diese kündigen oder zu einem anderen Provider umziehen, sofern dieser die entsprechende TLD (Top-Level-Domain bspw. „.de“) anbietet bzw. den Providerwechsel (KK) nach den erforderlichen Gegebenheiten und technischen Anforderungen unterstützt. Soweit nicht ausdrücklich der gesamte Webhosting-Vertrag gekündigt wird, sondern lediglich einzelne, mehrere bzw. alle Domains gekündigt bzw. umgezogen werden, besteht der Webhosting-Vertrag mit ggfs. den übrigen Domains fort, da diese auch unabhängig von der gekündigten Domain weiter genutzt werden können.

(5)     Kann SKYTRON dem Providerwechsel (KK-Antrag) des neuen Provider des Kunden nicht rechtzeitig stattgeben, weil der Providerwechsel durch den neuen Provider oder den Kunden zu spät veranlasst wurde oder die für die Zustimmung notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Provider ausdrücklich dazu berechtigt, die gekündigte Domain zum Kündigungstermin bei der jeweiligen Vergabestelle zu löschen. SKYTRON behält sich vor, KK-Anträgen erst statt zu geben, wenn sämtliche gegenüber dem Kunden bestehenden unbestrittenen offenen Forderungen bei SKYTRON beglichen sind.

(6)     Sofern nicht anders angegeben, haben die Domains ab Registrierungsdatum immer eine jährliche Laufzeit. Sofern der Webhosting-Vertrag gekündigt wird, ist SKYTRON berechtigt, die Domainkosten bis zum Ende der Laufzeit zu berechnen.

(7)     Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist SKYTRON zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. SKYTRON kann zum Kündigungstermin sämtliche auf dem Webserver befindliche Daten des Kunden, einschließlich in den Postfächern befindliche E-Mails, löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Darüber hinaus ist SKYTRON nach Beendigung des Vertrages berechtigt, Domains des Kunden, die nicht zu einem neuen Provider übertragen wurden, freizugeben.

 

§15 VoIP-Telefonie & -Telefax

(1)     Soweit der Kunde eine Telefon-Flatrate gebucht hat, wird der Kunde diese maßvoll und nur zum Aufbau von direkten Sprach- und Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern nutzen.

(2)     Die Flatrate berechtigt den Kunden, sofern nicht anders vereinbart, maximal 2 gleichzeitige Telefongespräche ins deutsche Festnetz zu führen. Ausgeschlossen sind Gespräche zu Sonderrufnummern und Mobilfunknetzen.

(3)     Ferner verpflichtet sich der Kunde, die Telefon-Flatrate nicht missbräuchlich zu verwenden. Insbesondere wird er keine Verbindungen herstellen, um Dritten Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen (z.B. Rufweiterleitungen) oder um diese an Dritte weiter zu veräußern oder um hierfür sonst wie eine Gegenleistung zu erzielen (z.B. Anruf von Werbehotlines). Der Kunde verpflichtet sich insoweit auch, die Telefon-Flatrate nicht für Massenkommunikation wie z.B. Fax Broadcast, Call Center oder Tele-Marketing-Aktionen einzusetzen. Ebenso ausgeschlossen sind Gespräche zu Rufnummern, welche eine Vergütung an den Kunden oder Dritte ausschütten.

(4)     Im Falle einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung ist SKYTRON berechtigt, die Telefon-Flatrate oder den Vertrag insgesamt außerordentlich zu kündigen sowie die Entgelte für die angefallenen Verbindungen zu berechnen. Des Weiteren ist SKYTRON berechtigt, für die Berechnung der Verbindungen eine Schadenspauschale in Höhe von bis zu 100,00 € zu berechnen. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von SKYTRON bleiben unberührt.

(5)     Die Notrufnummern 110 und 112 können über SKYTRON erreicht werden. Diese sind für die vom Kunden hinterlegte Adresse aktiviert (siehe Kundenportal). Nur wenn Name und Adresse im Zeitpunkt des Absetzens eines Notrufes korrekt hinterlegt wurden, kann eine einwandfreie Notruf-Funktionalität, insbesondere die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Feuerwehr- oder Polizeidienststelle, gewährleistet werden. Nutzt der Kunde SKYTRON von einem anderen Ort als der hinterlegten Adresse, ist eine Notrufversorgung gar nicht oder nur dann möglich, wenn der Kunde der Notrufzentrale seinen Standort und seinen Namen mitteilen kann. Der Kunde hat darauf zu achten, dass bei diesen Nummern keine Vorwahl mitgewählt wird und keine Wählregeln zur automatischen Vorwahlerweiterung aktiv sind.

(6)     Der Kunde kann jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen oder ändern zu lassen.

(7)     Die nationalen Rufnummerngassen 012, 018x, 0900 sowie 118x sind gesperrt. Eine individuelle Sperrung bestimmter nationaler, internationaler Rufnummern und Rufnummerngassen sowie bestimmter Sonderrufnummern ist technisch nicht möglich. Die Nutzung von Call by Call- und Preselection-Dienste sind ebenfalls nicht möglich.

(8)     Der Kunde kann einzelne Rufnummern zu einem anderen Telekommunikationsanbieter portieren. SKYTRON erhebt hierfür eine Bearbeitungsgebühr gemäß Preisliste.  Zur Mitnahme seiner Rufnummer zu einem anderen Anbieter muss der für die betroffene Rufnummer registrierte Kunde spätestens 60 Tage nach Vertragsbeendigung den bei dem aufnehmenden Telekommunikationsdienstanbieter wirksam gestellten Portierungsauftrag beim abgebenden Anbieter eingereicht haben.  Der bestehende Vertrag zwischen dem Kunden und SKYTRON bleibt von einer Portierung unberührt und muss, falls gewünscht, vom Kunden separat gekündigt werden.

 

§16 Pflichtinformationen

(1)      Informationen über die von SKYTRON zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzwerkverbindung zu vermeiden und Informationen über die möglichen Auswirkungen finden sich im Internet unter www.breitbandmessung.de.

(2)      Die Kontaktadressen der für die vertraglichen Leistungen angebotenen Serviceleistungen sind im Internet unter www.skytron.de einsehbar.

(3)      Ein allgemein zugängliches, vollständiges und gültiges Preisverzeichnis ist unter www.skytron.de einsehbar.

(4)      Der Kunde kann verlangen, dass die Nutzung seines Netzzuganges für bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.

(5)      Im Falle von

a)erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß den des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a bis d der EU-Verordnung 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder

b)anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes ist der Kunde, sofern er Verbraucher ist, unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 57 Abs. 4 TKG zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(6)      Der Kunde kann verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunk-Anschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich durch SKYTRON netzseitig gesperrt wird.

(7)     Zur Beilegung eines Streits mit der SKYTRON über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Bonn einleiten. Die SKYTRON ist bereit an Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur teilzunehmen. An Streitbeilegungsverfahren von Verbrauchern vor anderen Verbraucherschlichtungsstellen nehmen wir nicht teil.

 

§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1)      Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich der Geschäftssitz von SKYTRON.

(2)      Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland so ist Gerichtsstand Karlsruhe.

(3)      Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

Fragen? Beratung gewünscht?
Kontaktieren Sie uns direkt:

☎ +49 (72 48) 45 28 - 60

oder ✉ vertrieb@skytron.de

oder hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten, wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular SKYTRON

bevorzugte Kontaktart für Rückmeldung

12 + 3 =